Mit der Einführung des Art. 46 Abs. 4 BayBO zum 01.01.2013 wurde die generelle Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern für Wohnungen in die Bayerische Bauordnung aufgenommen. Lt. dieser muss in Kinderzimmern und Schlafzimmern sowie weiterhin in Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder installiert sein. Beim Einbau und Betrieb muss darauf geachtet werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt wird und der Rauchwarnmelder auslöst.
Für Neubauten trat diese Verpflichtung mit dem 01.01.2013 in Kraft. In vorhandenen Wohnungen mussten die Eigentümer bis spätestens 31.12.2017 Rauchmelder verpflichtend nachrüsten. Die unmittelbaren Besitzer sind für die Betriebsbereitschaft verantwortlich. Diese kann in Absprache auch auf den Eigentümer übertragen werden.
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